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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Grundsätzlich gelten die Bedingungen des Lieferanten für die gesamte Auftragsabwicklung. Abgeänderte Vereinbarungen bedürfen unbedingt der schriftlichen Form. Nach Auftragserteilung und anschließender Annahme der Ware durch den Kunden gilt die Lieferung als anerkannt.

1. Preisangebot
Preisangebote werden in EURO angegeben und sind immer ohne MwSt.

2. Zahlungsbedingungen
Auf der Rechnung wird die Mehrwertsteuer extra ausgewiesen Die Zahlung des Rechnungsbetrages einschließlich MwSt. hat innerhalb 30 Tagen nach Rech-nungsdatum in bar ohne Abzug in EURO zu erfolgen. Bei kleineren Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vor-auszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Kunden akzepte werden nicht spesenfrei angenommen. Die Spesen der Laufzeit gehen zu Lasten des Wechselgebers. Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten.Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwi-schen rechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt.Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Mate-rialien durch den Lieferanten ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über den je weiligen Bankdiskont zu vergüten, mindestens jedoch 9%. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten ein -geht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Ver-mögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, oder gerät er mit einer Zah-lung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, zu verlangen.Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

3. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflich-tungen unser Eigentum.Der Käufer darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen, üblichen Ge-schäftsbetriebes veräußern und /oder verarbeiten.Der Eigentumsvorbehalt bleibt wirksam bei Verarbeitung und erstreckt sich alsdann anteilmäßig auf das neue Produkt. Bei Veräußerung der Ware, un -abhängig davon, ob verarbeitet oder unverarbeitet, tritt der Kunde bereits jetzt seine gesamte Forderung gegen den Abnehmer in der Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen ab.Im Falle der Verarbeitung gilt diese als in unserem Auftrage erfolgt, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der Käufer tritt uns im voraus seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neu entstandenen Sache ent-sprechend dem Wertanteil der verarbeitenden Waren ab.Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil unter diesem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen, ist dem Käufer untersagt.Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte hat der Käufer uns unverzüglich Mitteilung zu machen.Eine Veräußerung von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, außer-halb des ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes sowie eine Ab tretung der aufgrund obiger Klausel uns zustehenden Forderungen ist dem Käufer nicht gestattet.

4. Lieferungen
gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des Auftragsgebers vorgenommen.

5. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat verursacht wird. Betriebsstörungen durch höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurück-zutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

6. Lieferungsverzug
Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

7. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Liefe ranten die Rechte aus § 326 BGB zu. Statt dessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen.Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

8. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Forderungen oder Schadenersatz durch den Auftraggeber bedingt durch Folgeschäden sind grundsätzlich aus unserer Haftung ausgeschlossen! Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft.Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zustän digen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Ver-wendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

9. Vom Auftraggeber beschafftes Material
gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des Lieferanten.

10. Verpackung
aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen. Paletten werden, wenn ihre Zurücksendung in gutem Zustand frei Lieferwerk innerhalb 4 Wochen erfolgt, zu zwei Drittel des berechneten Preises gutgeschrieben.

11. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster
werden zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet.

12. Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auf-traggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten.Nachdruck auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig. Alle vom Lieferanten erstellten und zur Weiterverarbeitung benötigten Gegenstände wie Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert, vollständig oder auch anteilig in Rechnung gestellt werden. Für fremde Druckstöcke, Manuskripte, Filme, Lithos und andere Gegenstände, übernimmt der Lieferant bei Verlust oder Beschädigung keine Haftung.

13. Versicherungen
An dem Lieferanten übergebene Manuskripte, Datenträger, Werkzeuge oder sonstige vom Kunden zur Verfügung gestellte Sachen müssen vom Auftraggeber selbst versichert werden.

14. Korrekturabzüge
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für fehlerhafte Lithos und Satz und deren Weiterverarbeitung sowie telefonisch übermittelte Änderungen wird nicht gehaftet. Die letzte Überprüfung obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.

15. Mehr- oder Minderlieferung
Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders schwierigen Drucken auf 15%. Bei Kleinauflagen bis einschließlich 1000 Exemplaren erhöhen sich die Sätze für das Mehr- oder Minderergebnis um das Doppelte. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von dem Lieferanten auf Grund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.

16. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen,Halb- und Fertigerzeugnissen
wie z. B. fertigen Druckarbeiten, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und ist besonders zu vergüten.Die Abnahme von Material oder Waren, die auf Lager produziert wurden (z. B. Abruf aufträge, Papier o. ä.), muss nach spätestens 6 Monaten erfolgen. Lagerungen über diesen Zeitraum hinaus bedürfen der schriftlichen Zustim-mung des Lieferanten und sind gesondert zu vergüten.

17. Mündliche Abmachungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit immer einer schriftlicher Bestätigung.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Sitz des Lieferwerkes.

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